AGB

Homestaging Zoé  und Home Adjustment

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) August 2021

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich
Homestaging Zoé, Inhaberin Sibylle Müller-Partoll, Taxaweg 1A/A1, 6380 St. Johann in Tirol,
nachstehend AN – Auftragnehmer/in, bietet Leistungen auf dem Gebiet „Homestaging“ und
„Home Adjustment“ an. Damit ist die Summe von Maßnahmen zur Förderung der
Verwertung/Nutzung einer Liegenschaft oder Wohnung des Auftraggebers
(nachstehend AG genannt) gemeint; dazu werden Objekte vorrübergehend oder dauernd
Umgestaltet.

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und der AN gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt). Maßgeblich ist jeweils die
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassungen.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichungen sind nur
Verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

1.3. Entgegenstehende Geschäftsverbindungen des AG, sowie Änderungen bzw. Ergänzungen
Sind ungültig, es sei denn, diese werden von der AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Umfang der Leistungen

2.1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich (schriftlich) zwischen
Dem AN und dem AG vereinbart.

2.2. Die AN ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch dritte
erbringen zu lassen. Wird ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG
erteilt, erfolgt die Bezahlung direkt an den Dritten. In diesem Fall trifft die AN keine Haftung
für die Ausführung der Leistung.
2.3. Nimmt der AG zusätzliche Leistung oder Änderung des AN in Anspruch, die im
ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, wird dies nach Aufwand gesondert in Rechnung
gestellt.

2.4. Die AN verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Ausführung gemäß der Auftragsbestätigung
und/oder der mündlich getroffenen Absprache (welche kurz schriftlich per mail
zusammengefasst wird). Die Entwurfsplanung umfasst den Entwurfsvorschlag für eine
Einrichtungs-, Dekorations- und/oder Farb- und Materialberatung anhand der vom Kunden
gemachten Vorgaben und angegebenen Präferenzen. Eine Detailplanung erfolgt, nach
vorheriger Abstimmung mit dem Kunden durch die ausführenden Handwerksbetriebe.

2.5. Maße und andere Angaben, die die AN dem Kunden als Skizze liefert, sind ausschließlich zur
privaten Nutzung durch den AG bestimmt. Die AN übernimmt keinerlei Gewähr über die Aktualität,
Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Alle  Beratungsvorschläge sind
lediglich als Ideenskizze zu verstehen.
Beauftragt der AG Dritte (z.B. Handwerker) so dürfen die Maße und Angaben den Dritten
Nicht als verbindliche Informationen übergeben werden, sondern müssen von diesen
Betrieben selbst ermittelt werden.

2.6. Die AN beauftragt keine Handwerker oder sonstige Fachbetriebe, sondern berät ggf. nur bei
der Auswahl, bzw. unterbreitet unverbindliche Vorschläge. Die Beauftragung der
Handwerksleistung zur Umsetzung von Beratungsvorschlägen erfolgt ausschließlich über
den Kunden.

2.7. Wird ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG erteilt, erfolgt die
Bezahlung direkt an den Dritten. In diesem Fall übernimmt die AN keine Haftung für die
Ausführung der Leistung, ebenso etwaige Verzögerungen.

3. Angebote

3.1. Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dasselbe gilt auch für
Kostenvoranschläge.

3.2. Für vom AG angeordnete Leistung, die im ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind,
besteht jedenfalls ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mehrleistungen oder
Änderungswünsche des AG, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden daher
nach Aufwand gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.

4. Auftragserteilung

4.1. Art und Umfang eines konkreten Auftrages werden vertraglich (schriftlich) zwischen der AN
und dem AG vereinbart.

4.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
die AN um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

5. Pflichten der AN und des AG

5.1. Die AN wird mit größter Sorgfalt die beauftragten Leistungen im Interesse des AG
durchführen.

5.2. Die AN verpflichtet sich, mit der Immobilie sowie dem vom AG zur Verfügung gestellten
Inventar sorgsam umzugehen.
Der AG ist verpflichtet, der AN sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
notwendige Informationen und Datenmaterialien zur Verfügung zu stellen und vorab auf
relevante Umstände hinzuweisen, die des AN unbekannt sind. Die AN ist berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AG seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener
Fristsetzung nicht nachkommt.

5.3. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die bauseitigen organisatorischen Rahmenbedingungen
bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches
Arbeiten erlauben. Strom und Wasser (-anschlüsse) sind kostenfrei beizustellen. Zudem
stellt der AG sicher, dass vor dem Beginn der Auftragsbearbeitung sämtliche notwendige
Arbeiten sonstiger von ihm beauftragter Handwerker und/oder Dienstleiter abgeschlossen
sind, wenn diese Voraussetzung für die Arbeiten der AN ist. Sofern es durch den
verspäteten Abschluss solcher Vorarbeiten zu Verzögerungen der Auftragsbearbeitung
kommt, übernimmt die AN hierfür keine Haftung.

5.4. Der AG ist damit einverstanden, dass die AN zur Auftragserfüllung vorhandene
Einrichtungsgegenstände oder Mietgegenstände (z.B. Spiegel, Bilder, …) mit Nägeln, Dübeln
oder auf andere Weise anbringt oder umhängt, wodurch Spuren, wie z.B. Löcher in den
Wänden entstehen oder verbleiben können. Die AN ist nicht dazu verpflichtet, diese Spuren
Nach Auftragsbeendigung zu entfernen oder dafür Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich
wird aber darauf geachtet, dass Löcher nur wenn notwendig gebohrt werden.

5.5. Die AN gibt keine Garantie dafür, dass es durch die von ihr erbrachten Leistungen zu einem
erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt. Ebenso gibt die
AN keine Garantie dafür, dass ein höherer Kauf- oder Mietpreis erzielt wird.

5.6. Dem AG ist bewusst, dass es sich bei den von der AN erbrachten Leistungen immer auch um
subjektive Gestaltung handelt, deren Gefallen vom Geschmack des jeweiligen Betrachters
abhängt. Der AG entlässt daher die AN aus jeglicher Haftung für etwaiges Nichtgefallen der
durchgeführten Gestaltungsarbeiten.

5.7. Der AG verpflichtet sich dazu, der AN (deren Mitarbeiter und deren beauftragten Firmen)
den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie zu ermöglichen und die Tätigkeit
der AN in jeder Hinsicht zu unterstützen.

5.8. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die AN auch ohne deren besondere Aufforderung alle für
Die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendige Unterlagen der Immobilie
Zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der AN bekannt
werden.

5.9. Über den bei Auftragserteilung vorgefundenen Zustand der Immobilie des AG ist ein
(Bild-) Protokoll aufzunehmen, aus dem sich auch der Zustand der vorgefundenen Möbel,
der Dekoration und des sonstigen Inventars ergibt.

5.10. Der AG verpflichtet sich, die gestagte Immobilie innerhalb einer Woche nach Fertigstellung
des Stagings intensiv zu bewerben und auf Immobilienplattformen online zu stellen.
Geschieht dies nicht, ist die AN berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem
Fall muss das Staging zur Gänze vom AG gezahlt werden.

5.11. Der AG verpflichtet sich, die Immobilie gründlich gereinigt an die AN für das Staging zu
übergeben.

5.12. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Einrichtungsgegenstände mitunter nur der
Kulissengestaltung nach optischen und nicht nach praktischen Gesichtspunkten dienen und
Daher ihre üblichen Funktionen eingeschränkt sein können.

5.13. Die AN haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht
für Beschädigungen durch Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige
Personen im Rahmen von Besichtigungen.

6. Mietgegenstände

6.1. Die zur Erfüllung des Home Stagings gelieferten Möbel, Bilder, Accessoires sind Eigentum
der AN und verbleiben für den schriftlich vereinbarten Zeitraum in der Immobilie. Im Falle
eines Verkaufes an den AG wird der Eigentumsvorbehalt an den Kaufgegenständen
vereinbart, sodass diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN verbleiben.

6.2. Der AG ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Er
haftet für jede Beschädigung, ebenso für jeden Verlust von Mietgegenständen während der
Zeit, in der sich diese in seiner Immobilie befinden.

6.3. Der AG ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit dachgerecht und
pfleglich zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte beschädigt
werden. Etwaige Beschädigungen hat er der AN unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht
reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat er den Zeitwert zzgl.
Wiederbeschaffungskosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der AG
die Reparaturkosten zu erstatten. Sofern die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, hat
der AG ebenfalls den Zeitwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten.
6.4. Der AG ist verpflichtet, etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die AN
abzutreten.

7. Urheberrechte

7.1. Alle Unterlagen, die die AN im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftrag anfertigt, sind
ausschließlich für den vertraglich vereinbarten (Projekt-) Zweck überlassen und dürfen ohne
schriftliche Zustimmung der AN vom AG weder anderwärtig verwendet, vervielfältigt oder
weitergegeben werden. Der AN steht das alleinige Urheber-, Verwertungs- und
Nutzungsrecht zu.

7.2. Die Urheberrechte an den von der AN und ihren Mitarbeitern geschaffenen Werke
verbleiben bei der AN. Keinesfalls entsteht durch die unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der AN – insbesondere etwa für die
Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

8. Haftung/Schadenersatz

8.1. Der AN haftet dem AG für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur im Falle
groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
8.2. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AN
zurückzuführen ist.
8.3. Sofern die AN den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
Entsteht, tritt die AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall
Vorrangig an diese Dritte halten.

8.4. Die AN haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch die Benützung der
Mietgegenstände, die ausschließlich der optischen Präsentation/Gestaltung dienen,
entstehen.

9. Honorar- und Zahlungsmodalitäten

9.1. Die von der AN ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2. Mit Erteilung des Auftrages sind 50% des Honorars fällig. Der AG verpflichtet sich zur
Sofortigen Zahlung nach Rechnungslegung ohne Skonto. Die AN beginnt ihre Arbeit erst,
wenn diese Zahlung auf ihrem Konto eingelangt ist. Die weiteren 50% des Honorars sind
nach Ausführung der Staging-Arbeiten, unabhängig vom Verwertungserfolg und
Verwertungszeitpunkt, sofort nach Rechnungslegung ohne Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% Basiszinssatz (aktueller
Basiszinssatz/www.oebn.at), sowie Mahnspesen (jeweils € 10,--) und eventuell anfallende
Kosten für Inkassoinstitute und Rechtsanwälte je nach Aufwand verrechnet.

9.3. Ansprüche des AG gegen die AN sind nur dann aufrechenbar, wenn sie gerichtlich
Festgestellt sind oder in einem laufenden Gerichtsverfahren als Gegenforderung
eingewendet werden.

9.4. Das vereinbarte Honorar sowie die Miete sind unabhängig vom Verwertungserfolg und
Verwertungszeitpunkt der Immobilie zur Gänze fällig.

9.5. Die AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Der AG erklärt sich mit der Zusendung der Rechnung in elektronischer Form ausdrücklich
einverstanden.

10. Dauer des Vertrages, vorzeitige Vertragsauflösung

10.1. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der im Einzelfall vereinbarten Laufzeit. Eine
Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Die Auflösungsmöglichkeiten „aus
wichtigem Grund“ bleiben davon unberührt. Auflösungsgrund für die AN sind z.B.
Nichtzahlung des vereinbarten Honorars, sorgloser Umgang mit dem Mietgegenständen,
Verhinderung des Zugangs zur Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt oder Behinderung des
Projektfortschrittes durch den AG.

10.2. Im Falle einer (unberechtigten) vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG verpflichtet
sich dieser zur Zahlung des gesamten Honorars der AN.

10.3. Wird die Immobilie während des Vertragslaufzeit vermittelt, verpflichtet sich der AG dazu,
die AN unverzüglich darüber zu informieren, sodass diese in der Lage ist, ihre
Ausstattungsgegenstände und Inventar zeitgerecht abzuholen.

10.4. Sollte sich der AG dazu entschließen die Immobilie doch nicht zu verkaufen/vermieten,
muss die AN unverzüglich darüber informiert werden. Das Home Staging muss in diesem
Fall zur Gänze gezahlt werden.

11. Beauftragung Dritter

11.1. Soweit die Ausführung des erteilten Auftrages die Mitarbeiter oder Beauftragung Dritter
Erfordert, insbesondere von Handwerkern, Dienstleistern oder Spediteuren, werden die AN
und der AG schriftlich vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.

11.2. Soweit der AG im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen direkte
Vergütungsansprüche des Dritten gegen den AG. Die AN wird den AG auf Wunsch bei der Auswahl
und Koordination von direkt beauftragten Dritten unterstützen. Sollte es bei der
Direkten Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, sodass vereinbarte Termine
nicht eingehalten werden können, übernimmt die AN hierfür keine Haftung.

12. Eigentumsvorbehalt
Soweit die AN zur Erfüllung des Auftrages Gegenstände oder Material liefert, bleiben die
gelieferten Gegenstände und Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche
durch den AG Eigentum der AN.

13. Geheimhaltung/Datenschutz
Die AN ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten, insbesondere für Zwecke der
Buchhaltung, der Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen der AN. Der
AG stimmt dem ausdrücklich zu.

14. Bildrechte und Vertraulichkeit
Die AN ist berechtigt, Grundrisse, Innenraumperspektiven, Fotos und Videos der Immobilie
vor, während und nach der vertraglich vereinbarten Arbeit anzufertigen oder durch Dritte
anfertigen zu lassen. Außerdem gestatte der AG der AN die Speicherung und überlässt ihr
diese unentgeltlich für Veröffentlichungen zu Werbezwecken, jedoch ohne Namen- und
Ortsangaben.

15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
wird davon die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16. Anzuwendendes Recht
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Kitzbühel.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend
bekannt zu geben.

17.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen
dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsform des internationalen Privatrechtes anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung der AN. Für Streitigkeiten ist das Gericht am
Unternehmensort der AN zuständig. Handelt es sich beim Vertragsverhältnis um ein
Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzes (KSchG), so gilt für Klagen
der allgemeine Gerichtsstand (Wohn-/Sitz des Beklagten).

17.4. Änderungen der AGB können von der AN jederzeit vorgenommen werden und sind auch
für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der AN
unter www.homestaging-zoe.at abrufbar. Änderungen der AGB sind Verbrauchern
gegenüber zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil
sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung
der AGB binnen 1 Monats ab erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen
andernfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. Die AN wird den Verbraucher
auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruches eintretenden
Rechtsfolgen hinweisen.