AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) August 2021

Homestaging Zoé, Inhaberin Sibylle Müller-Partoll, Taxaweg 1A/A1, 6380 St. Johann in Tirol, nachstehend AN – Auftragnehmer/in, bietet Leistungen auf dem Gebiet „Homestaging“ und „Home  Adjustment“ an. Damit ist die Summe von Maßnahmen zur Förderung der Verwertung/Nutzung einer Liegenschaft oder Wohnung des Auftraggebers (nachstehend AG genannt) gemeint; dazu werden Objekte vorrübergehend oder dauernd Umgestaltet.

  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und der AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt). Maßgeblich ist jeweils die Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassungen.
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichungen sind nur Verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende Geschäftsverbindungen des AG, sowie Änderungen bzw. Ergänzungen Sind ungültig, es sei denn, diese werden von der AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

  1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich (schriftlich) zwischen Dem AN und dem AG vereinbart.
  2. Die AN ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch dritte erbringen zu lassen. Wird ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG erteilt, erfolgt die Bezahlung direkt an den Dritten. In diesem Fall trifft die AN keine Haftung für die Ausführung der Leistung.
  3. Nimmt der AG zusätzliche Leistung oder Änderung des AN in Anspruch, die im ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, wird dies nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Die AN verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Ausführung gemäß der Auftragsbestätigung und/oder der mündlich getroffenen Absprache (welche kurz schriftlich per mail zusammengefasst wird). Die Entwurfsplanung umfasst den Entwurfsvorschlag für eine Einrichtungs-, Dekorations- und/oder Farb- und Materialberatung anhand der vom Kunden gemachten Vorgaben und angegebenen Präferenzen. Eine Detailplanung erfolgt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden durch die ausführenden Handwerksbetriebe.
  5. Maße und andere Angaben, die die AN dem Kunden als Skizze liefert, sind ausschließlich zur privaten Nutzung durch den AG bestimmt. Die AN übernimmt keinerlei Gewähr über die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Alle  Beratungsvorschläge sind lediglich als Ideenskizze zu verstehen.
    Beauftragt der AG Dritte (z.B. Handwerker) so dürfen die Maße und Angaben den Dritten Nicht als verbindliche Informationen übergeben werden, sondern müssen von diesen Betrieben selbst ermittelt werden.
  6. Die AN beauftragt keine Handwerker oder sonstige Fachbetriebe, sondern berät ggf. nur bei der Auswahl, bzw. unterbreitet unverbindliche Vorschläge. Die Beauftragung der Handwerksleistung zur Umsetzung von Beratungsvorschlägen erfolgt ausschließlich über den Kunden.
  7. Wird ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG erteilt, erfolgt die Bezahlung direkt an den Dritten. In diesem Fall übernimmt die AN keine Haftung für die Ausführung der Leistung, ebenso etwaige Verzögerungen.

  1. Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dasselbe gilt auch für Kostenvoranschläge.
  2. Für vom AG angeordnete Leistung, die im ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, besteht jedenfalls ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mehrleistungen oder Änderungswünsche des AG, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden daher nach Aufwand gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.

  1. Art und Umfang eines konkreten Auftrages werden vertraglich (schriftlich) zwischen der AN und dem AG vereinbart.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die AN um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

  1. Die AN wird mit größter Sorgfalt die beauftragten Leistungen im Interesse des AG durchführen.
  2. Die AN verpflichtet sich, mit der Immobilie sowie dem vom AG zur Verfügung gestellten Inventar sorgsam umzugehen.
    Der AG ist verpflichtet, der AN sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendige Informationen und Datenmaterialien zur Verfügung zu stellen und vorab auf relevante Umstände hinzuweisen, die des AN unbekannt sind. Die AN ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AG seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt.
  3. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die bauseitigen organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben. Strom und Wasser (-anschlüsse) sind kostenfrei beizustellen. Zudem stellt der AG sicher, dass vor dem Beginn der Auftragsbearbeitung sämtliche notwendige Arbeiten sonstiger von ihm beauftragter Handwerker und/oder Dienstleiter abgeschlossen
    sind, wenn diese Voraussetzung für die Arbeiten der AN ist. Sofern es durch den verspäteten Abschluss solcher Vorarbeiten zu Verzögerungen der Auftragsbearbeitung kommt, übernimmt die AN hierfür keine Haftung.
  4. Der AG ist damit einverstanden, dass die AN zur Auftragserfüllung vorhandene Einrichtungsgegenstände oder Mietgegenstände (z.B. Spiegel, Bilder, …) mit Nägeln, Dübeln oder auf andere Weise anbringt oder umhängt, wodurch Spuren, wie z.B. Löcher in den Wänden entstehen oder verbleiben können. Die AN ist nicht dazu verpflichtet, diese Spuren Nach Auftragsbeendigung zu entfernen oder dafür Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich wird aber darauf geachtet, dass Löcher nur wenn notwendig gebohrt werden.
  5. Die AN gibt keine Garantie dafür, dass es durch die von ihr erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt. Ebenso gibt die AN keine Garantie dafür, dass ein höherer Kauf- oder Mietpreis erzielt wird.
  6. Dem AG ist bewusst, dass es sich bei den von der AN erbrachten Leistungen immer auch um subjektive Gestaltung handelt, deren Gefallen vom Geschmack des jeweiligen Betrachters abhängt. Der AG entlässt daher die AN aus jeglicher Haftung für etwaiges Nichtgefallen der durchgeführten Gestaltungsarbeiten.
  7. Der AG verpflichtet sich dazu, der AN (deren Mitarbeiter und deren beauftragten Firmen) den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie zu ermöglichen und die Tätigkeit der AN in jeder Hinsicht zu unterstützen.
  8. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die AN auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendige Unterlagen der Immobilie Zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der AN bekannt werden.
  9. Über den bei Auftragserteilung vorgefundenen Zustand der Immobilie des AG ist ein (Bild-) Protokoll aufzunehmen, aus dem sich auch der Zustand der vorgefundenen Möbel, der Dekoration und des sonstigen Inventars ergibt.
  10. Der AG verpflichtet sich, die gestagte Immobilie innerhalb einer Woche nach Fertigstellung des Stagings intensiv zu bewerben und auf Immobilienplattformen online zu stellen.
    Geschieht dies nicht, ist die AN berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall muss das Staging zur Gänze vom AG gezahlt werden.
  11. Der AG verpflichtet sich, die Immobilie gründlich gereinigt an die AN für das Staging zu übergeben.
  12. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Einrichtungsgegenstände mitunter nur der Kulissengestaltung nach optischen und nicht nach praktischen Gesichtspunkten dienen und daher ihre üblichen Funktionen eingeschränkt sein können.
  13. Die AN haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht für Beschädigungen durch Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen.

  1. Die zur Erfüllung des Home Stagings gelieferten Möbel, Bilder, Accessoires sind Eigentum der AN und verbleiben für den schriftlich vereinbarten Zeitraum in der Immobilie. Im Falle eines Verkaufes an den AG wird der Eigentumsvorbehalt an den Kaufgegenständen vereinbart, sodass diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN verbleiben.
  2. Der AG ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Er haftet für jede Beschädigung, ebenso für jeden Verlust von Mietgegenständen während der Zeit, in der sich diese in seiner Immobilie befinden.
  3. Der AG ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit dachgerecht und pfleglich zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat er der AN unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat er den Zeitwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der AG die Reparaturkosten zu erstatten. Sofern die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, hat der AG ebenfalls den Zeitwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten.
  4. Der AG ist verpflichtet, etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die AN
    abzutreten.

  1. Alle Unterlagen, die die AN im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftrag anfertigt, sind ausschließlich für den vertraglich vereinbarten (Projekt-) Zweck überlassen und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der AN vom AG weder anderwärtig verwendet, vervielfältigt oder weitergegeben werden. Der AN steht das alleinige Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrecht zu.
  2. Die Urheberrechte an den von der AN und ihren Mitarbeitern geschaffenen Werke verbleiben bei der AN. Keinesfalls entsteht durch die unberechtigte
    Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

  1. Der AN haftet dem AG für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
  2. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AN zurückzuführen ist.
  3. Sofern die AN den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entsteht, tritt die AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten.
  4. Die AN haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch die Benützung der Mietgegenstände, die ausschließlich der optischen Präsentation/Gestaltung dienen, entstehen.

  1. Die von der AN ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Mit Erteilung des Auftrages sind 50% des Honorars fällig. Der AG verpflichtet sich zur Sofortigen Zahlung nach Rechnungslegung ohne Skonto. Die AN beginnt ihre Arbeit erst, wenn diese Zahlung auf ihrem Konto eingelangt ist. Die weiteren 50% des Honorars sind nach Ausführung der Staging-Arbeiten, unabhängig vom Verwertungserfolg und Verwertungszeitpunkt, sofort nach Rechnungslegung ohne Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% Basiszinssatz (aktueller Basiszinssatz/www.oebn.at), sowie Mahnspesen (jeweils € 10,--) und eventuell anfallende Kosten für Inkassoinstitute und Rechtsanwälte je nach Aufwand verrechnet.
  3. Ansprüche des AG gegen die AN sind nur dann aufrechenbar, wenn sie gerichtlich Festgestellt sind oder in einem laufenden Gerichtsverfahren als Gegenforderung eingewendet werden.
  4. Das vereinbarte Honorar sowie die Miete sind unabhängig vom Verwertungserfolg und Verwertungszeitpunkt der Immobilie zur Gänze fällig.
  5. Die AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung der Rechnung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

  1. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der im Einzelfall vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Die Auflösungsmöglichkeiten „aus wichtigem Grund“ bleiben davon unberührt. Auflösungsgrund für die AN sind z.B. Nichtzahlung des vereinbarten Honorars, sorgloser Umgang mit dem Mietgegenständen, Verhinderung des Zugangs zur Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt oder Behinderung des
    Projektfortschrittes durch den AG.
  2. Im Falle einer (unberechtigten) vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG verpflichtet sich dieser zur Zahlung des gesamten Honorars der AN.
  3. Wird die Immobilie während des Vertragslaufzeit vermittelt, verpflichtet sich der AG dazu, die AN unverzüglich darüber zu informieren, sodass diese in der Lage ist, ihre Ausstattungsgegenstände und Inventar zeitgerecht abzuholen.
  4. Sollte sich der AG dazu entschließen die Immobilie doch nicht zu verkaufen/vermieten, muss die AN unverzüglich darüber informiert werden. Das Home Staging muss in diesem Fall zur Gänze gezahlt werden.

  1. Soweit die Ausführung des erteilten Auftrages die Mitarbeiter oder Beauftragung Dritter Erfordert, insbesondere von Handwerkern, Dienstleistern oder Spediteuren, werden die AN und der AG schriftlich vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.
  2. Soweit der AG im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen direkte Vergütungsansprüche des Dritten gegen den AG. Die AN wird den AG auf Wunsch bei der Auswahl und Koordination von direkt beauftragten Dritten unterstützen. Sollte es bei der Direkten Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, sodass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, übernimmt die AN hierfür keine Haftung.

Soweit die AN zur Erfüllung des Auftrages Gegenstände oder Material liefert, bleiben die gelieferten Gegenstände und Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche durch den AG Eigentum der AN.

Die AN ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten, insbesondere für Zwecke der Buchhaltung, der Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen der AN. Der AG stimmt dem ausdrücklich zu.

Die AN ist berechtigt, Grundrisse, Innenraumperspektiven, Fotos und Videos der Immobilie vor, während und nach der vertraglich vereinbarten Arbeit anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Außerdem gestatte der AG der AN die Speicherung und überlässt ihr diese unentgeltlich für Veröffentlichungen zu Werbezwecken, jedoch ohne Namen- und Ortsangaben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Kitzbühel.

  1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
  2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsform des internationalen Privatrechtes anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der AN. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der AN zuständig. Handelt es sich beim Vertragsverhältnis um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzes (KSchG), so gilt für Klagen der allgemeine Gerichtsstand (Wohn-/Sitz des Beklagten).
  4. Änderungen der AGB können von der AN jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der AN unter www.homestaging-zoe.at abrufbar. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen 1 Monats ab erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen andernfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. Die AN wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruches eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.